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95/03 VermessungsrechtNorm
VermG 1968 §13 Abs1 idF 1975/238;Rechtssatz
Seit der Novelle des VermG im Jahr 1975, BGBl. Nr. 238, sieht § 13 Abs. 1 VermG die Berichtigung nicht nur dann vor, wenn die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht, sondern auch dann, wenn die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung fehlerhaft ist. Wie dies auch dem Wortlaut dieses Berichtigungstatbestandes entspricht, soll nach den Gesetzesmaterialien dieser neue Berichtigungstatbestand in dem Fall zur Anwendung kommen, in dem der Grenzkataster deswegen falsche Angaben enthält, weil die die Grundlage der Einverleibung oder Anmerkung bildende Urkunde fehlerhaft ist (vgl. RV 1422 BlgNR XIII. GP, S 13.; vgl. auch Dittrich - Hrbek - Kaluza, Das österreichische Vermessungsrecht2, 1985, Anm. 1 zu § 13 VermG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060166.X01Im RIS seit
25.11.2003