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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;Beachte
Besprechung in:ZfV 2004/5, 616-625;Rechtssatz
Die hier maßgebliche Trassenverordnung (Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 352/2000) kann (schon deshalb) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden, weil damit das Projekt nicht im Einzelnen genehmigt wird und die Verordnung auch nicht die Maßnahmen und Anordnungen enthält (und auch nicht zu enthalten hat), die nach der Umweltverträglichkeitsprüfung geboten sind (vgl. dazu auch das Urteil des EuGH vom 19. September 2000 in der Rechtsache C-287/98 (Saar-Autobahn). § 4 BStG 1971 als gesetzliche Grundlage für die Trassenverordnung bietet dafür (Maßnahmen und Anordnungen) - wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2002, V 53/01, dargelegt hat - keine Grundlage. Da die Regelungen des Art. 4 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie unmittelbar wirksames EG-Recht darstellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171), durch die entgegenstehendes nationales Recht verdrängt würde, ergibt sich aus diesen Bestimmungen für die Enteignungsbehörde die Verpflichtung zu prüfen, ob das der Enteignung zugrundeliegende Projekt ein solches ist, das im Lichte der bereits stattgefundenen Überprüfung der Umweltverträglichkeit als umweltverträglich zu beurteilen ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0287 Linster VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060078.X05Im RIS seit
25.11.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011