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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in:AnwBl 6/2004, Seite 361 bis Seite 363;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0002 E 13. Dezember 1988 RS 1(hier nur erster Satz; Reisen statt Auslandsreisen)Stammrechtssatz
Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlaßt sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001140217.X01Im RIS seit
12.11.2003Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010