RS Vwgh 2003/10/21 2001/14/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 6/2004, Seite 361 bis Seite 363;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0002 E 13. Dezember 1988 RS 1(hier nur erster Satz; Reisen statt Auslandsreisen)

Stammrechtssatz

Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlaßt sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140217.X01

Im RIS seit

12.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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