RS Vwgh 2003/10/21 2003/06/0143

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art132;
GdO Tir 2001 §30 Abs5;
GdO Tir 2001 §31 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Gemeinderat ist stets, das heißt in jedem einzelnen Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, auch wenn ihm nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Daraus folgt weiter, dass gegen den Gemeindevorstand nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muss vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden (vgl. hiezu beispielsweise den hg. B vom 25. Jänner 1996, 95/06/0266, mwN).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesBesondere Rechtsgebiete Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060143.X01

Im RIS seit

28.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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