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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Geldstrafe iHv € 5.000,- zuzüglich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens über eine Rechtsanwältin.
Die Antragstellerin hat es unterlassen, durch nähere Belege über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1729.2006Dokumentnummer
JFR_09938990_06B01729_01