RS Vfgh 2006/10/10 B1729/06

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe iHv € 5.000,- zuzüglich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens über eine Rechtsanwältin.

Die Antragstellerin hat es unterlassen, durch nähere Belege über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1729.2006

Dokumentnummer

JFR_09938990_06B01729_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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