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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Für die vorgenommenen Änderungen wäre eine Baubewilligung erforderlich gewesen. Daher hatte der Bürgermeister im Sinne des § 37 Tir BauO 2001 bei ungenütztem Verstreichen der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist für die Einbringung des Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung mit der Erlassung (zumindest) eines Auftrages auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes vorzugehen. Dass dieser Bescheid infolge des noch anhängigen Verfahrens über den Antrag auf nachträgliche Bewilligung derzeit einer Vollstreckung noch nicht zugänglich ist, macht ihn nicht inhaltsleer, weil er im Falle der rechtskräftigen Abweisung des Baubewilligungsgesuches sofort vollstreckbar würde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0062).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060151.X01Im RIS seit
12.11.2003