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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Anh1 idF 31997L0011;Beachte
Besprechung in:ZfV 2004/5, 616-625;Rechtssatz
Eine Enteignung im Zusammenhang mit einem UVP-pflichtigen Projekt ist gemäß dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums in Art. 5 StGG immer nur zulässig, wenn - neben den aus Art. 5 StGG direkt abzuleitenden Kriterien (wie konkreter Bedarf im öffentlichen Interesse, Notwendigkeit, ultima ratio, auf die der Gesetzgeber in seinen Regelungen über die Enteignung abstellen muss) - die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h. im Zusammenhang mit einem Projekt, für das gemäß Anhang I i.V.m. Art. 4 der UVP-Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, dass die Enteignung auch immer nur in Bezug auf ein solches Projekt stattfinden darf, für das nach einer entsprechenden Prüfung die Entscheidung getroffen wurde, dass es keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 UVP-G bewirkt. Dies muss aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 UVP-Richtlinie abgeleitet werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060078.X02Im RIS seit
25.11.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011