RS Vwgh 2003/10/21 2003/06/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
10/10 Grundrechte

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
EURallg;
StGG Art5;

Beachte

Besprechung in:ZfV 2004/5, 616-625;

Rechtssatz

Eine Enteignung im Zusammenhang mit einem UVP-pflichtigen Projekt ist gemäß dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums in Art. 5 StGG immer nur zulässig, wenn - neben den aus Art. 5 StGG direkt abzuleitenden Kriterien (wie konkreter Bedarf im öffentlichen Interesse, Notwendigkeit, ultima ratio, auf die der Gesetzgeber in seinen Regelungen über die Enteignung abstellen muss) - die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, d. h. im Zusammenhang mit einem Projekt, für das gemäß Anhang I i.V.m. Art. 4 der UVP-Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, dass die Enteignung auch immer nur in Bezug auf ein solches Projekt stattfinden darf, für das nach einer entsprechenden Prüfung die Entscheidung getroffen wurde, dass es keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 UVP-G bewirkt. Dies muss aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 UVP-Richtlinie abgeleitet werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060078.X02

Im RIS seit

25.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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