RS Vwgh 2003/10/21 2003/14/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §80;
BAO §9;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0035 E 22. Mai 2002 RS 1 (hier nur Haftung nach § 9 BAO genannt)

Stammrechtssatz

Die persönlichen Haftungen (etwa nach §§ 9 und 80 BAO, § 9 VStG ua) treffen nicht nur die Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch nicht an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. März 2002, 2001/15/0064 und 2001/15/0155) und sind daher für ein Unternehmerrisiko nicht kennzeichnend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140076.X04

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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