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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/15/0035 E 22. Mai 2002 RS 1 (hier nur Haftung nach § 9 BAO genannt)Stammrechtssatz
Die persönlichen Haftungen (etwa nach §§ 9 und 80 BAO, § 9 VStG ua) treffen nicht nur die Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch nicht an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. März 2002, 2001/15/0064 und 2001/15/0155) und sind daher für ein Unternehmerrisiko nicht kennzeichnend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003140076.X04Im RIS seit
20.11.2003