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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;Beachte
Besprechung in:ZfV 2004/5, 616-625;Rechtssatz
Der EuGH (vgl. das Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Pkte. 60 ff) hat die Auffassung vertreten, dass alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen haben, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und wenn dies der Fall ist, sie einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterwerfen. Das bedeutet im vorliegenden Fall konkret, dass die belangte Behörde prüfen muss, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060078.X06Im RIS seit
25.11.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011