RS Vwgh 2003/10/21 2003/06/0078

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
61995CJ0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORAB;
BStG 1971 §4;
EURallg;

Beachte

Besprechung in:ZfV 2004/5, 616-625;

Rechtssatz

Der EuGH (vgl. das Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Pkte. 60 ff) hat die Auffassung vertreten, dass alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen haben, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und wenn dies der Fall ist, sie einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterwerfen. Das bedeutet im vorliegenden Fall konkret, dass die belangte Behörde prüfen muss, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060078.X06

Im RIS seit

25.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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