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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §42;Rechtssatz
Der Lauf der Frist des § 8a Abs. 3 Slbg BauPolG 1997 stellt auf das objektive Kriterium des Baubeginns ab; auf die tatsächliche Kenntnis zu einem späteren Zeitpunkt kommt es somit nicht an. Die gesetzlich unter zeitlicher Beschränkung eingeräumte Möglichkeit, Einwendungen zu erheben bedeutet, dass nach Ablauf der eingeräumten Frist keine Einwendungen mehr erhoben werden können, zumal es sich (im Beschwerdefall) bei dem Bauvorhaben 1984 nicht nur um die Nutzungsänderung, sondern auch um einen Wohnungsaus- und Garagenausbau gehandelt hat.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060053.X01Im RIS seit
20.11.2003