RS Vwgh 2003/10/21 2002/06/0053

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §8a Abs3 idF 2001/009;

Rechtssatz

Der Lauf der Frist des § 8a Abs. 3 Slbg BauPolG 1997 stellt auf das objektive Kriterium des Baubeginns ab; auf die tatsächliche Kenntnis zu einem späteren Zeitpunkt kommt es somit nicht an. Die gesetzlich unter zeitlicher Beschränkung eingeräumte Möglichkeit, Einwendungen zu erheben bedeutet, dass nach Ablauf der eingeräumten Frist keine Einwendungen mehr erhoben werden können, zumal es sich (im Beschwerdefall) bei dem Bauvorhaben 1984 nicht nur um die Nutzungsänderung, sondern auch um einen Wohnungsaus- und Garagenausbau gehandelt hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060053.X01

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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