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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;Beachte
Besprechung in:ZfV 2004/5, 616-625;Rechtssatz
(Auch) aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst geht bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß §§ 17 ff BStG 1971 auch auf Grund des § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich auch aus § 24h Abs. 6 UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und soweit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G Berücksichtigung finden. Dabei ist nicht bloß das Vorhaben im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Beurteilung einzubeziehen, sondern vielmehr (jedenfalls grundsätzlich) das gesamte Vorhaben, also die Straße in ihrem gesamten Verlauf. Nach dieser Prüfung hat die Behörde als Behörde gemäß § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 im Rahmen ihrer Entscheidung über die Enteignung auszusprechen, dass die Enteignung zum Zweck der Verwirklichung des ihr vorliegenden, in seinen Einzelheiten bereits ausreichend detaillierten Projektes erfolgt, was nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 24h Abs. 1 und 2 sowie jene des § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 gegeben sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060078.X07Im RIS seit
25.11.2003Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011