RS Vwgh 2003/10/21 2003/06/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
61995CJ0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORAB;
BStG 1971 §17;
EURallg;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §24h Abs1;
UVPG 2000 §24h Abs2;
UVPG 2000 §24h Abs5;
UVPG 2000 §24h Abs6;

Beachte

Besprechung in:ZfV 2004/5, 616-625;

Rechtssatz

(Auch) aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst geht bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß §§ 17 ff BStG 1971 auch auf Grund des § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich auch aus § 24h Abs. 6 UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und soweit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G Berücksichtigung finden. Dabei ist nicht bloß das Vorhaben im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Beurteilung einzubeziehen, sondern vielmehr (jedenfalls grundsätzlich) das gesamte Vorhaben, also die Straße in ihrem gesamten Verlauf. Nach dieser Prüfung hat die Behörde als Behörde gemäß § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 im Rahmen ihrer Entscheidung über die Enteignung auszusprechen, dass die Enteignung zum Zweck der Verwirklichung des ihr vorliegenden, in seinen Einzelheiten bereits ausreichend detaillierten Projektes erfolgt, was nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 24h Abs. 1 und 2 sowie jene des § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 gegeben sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060078.X07

Im RIS seit

25.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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