RS Vwgh 2003/10/21 2003/06/0078

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ZfV 2004/5, 616-625;

Rechtssatz

Es geht im Beschwerdefall nicht darum, dass die Behörde im Enteignungsverfahren normativ über eine bestimmte Bauausführung abzusprechen hätte (was die belangte Behörde zutreffend als unzulässig erkannt hat), vielmehr darum, ob auf Grund einer bestimmten Art der Bauausführung weniger Grund in Anspruch genommen werden muss, was wiederum im Sinne des § 20 Abs. 1 BStG 1971 rechtserheblich ist. Eine bestimmte Art der Bauausführung kann sich dann letztlich aus der Notwendigkeit ergeben, mit der enteigneten Fläche das Auslangen zu finden. Richtig verweist die belangte Behörde aber in diesem Zusammenhang darauf, dass nach § 20 Abs. 1 BStG 1971 auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060078.X09

Im RIS seit

25.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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