RS Vwgh 2003/10/21 2003/14/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/14/0075

Rechtssatz

Um Fehler bei der Ermittlung des Endes der Beschwerdefrist auszuschließen, muss verlangt werden, dass die durch das bloße Umblättern von Kalenderseiten vorgenommene Ermittlung des Endes der Beschwerdefrist (wobei immer Fehler wie zB durch das "Überblättern" eines Blattes unterlaufen können) durch eine andere geeignete, zumutbare Maßnahme kontrolliert wird, zB durch das rechnerische Ermitteln des Endes der Beschwerdefrist im Wege der Verwendung der Anzahl von 42 Tagen (Hinweis B 6. November 2002, 2002/16/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140074.X02

Im RIS seit

03.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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