Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0064 E 27. Juli 1994 RS 3Stammrechtssatz
Kommt der Behörde ein Umstand, der gem § 27 Abs 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, nicht bis zur Fällung des Straferkenntnisses zur Kenntnis (allenfalls reicht Kennenmüssen aus), so ist die nach § 28 VStG vorläufig zuständige Behörde auch zur bescheidmäßigen Bestrafung zuständig; das spätere Hervorkommen eines solchen Umstandes stellt die auf § 28 VStG gegründete Zuständigkeit der Erstbehörde nicht nachträglich in Frage (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen II, 216f; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren 5, Randzahl 830).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090135.X01Im RIS seit
20.11.2003