RS Vwgh 2003/10/22 2000/20/0421

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0131 E 16. April 2002 RS 3 (hier: nicht der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff des Herkunftsstaates iSd § 8 AsylG 1997 ist derjenige Staat zu verstehen, hinsichtlich dessen bei der Entscheidung über den Asylantrag das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu prüfen ist. Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte. Davon ausgehend hätte der unabhängige Bundesasylsenat auch seiner Prüfung für einen Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 ausdrücklich Sierra Leone und nicht einen (anderen) völlig abstrakt bezeichneten "Herkunftsstaat" zugrunde legen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/01/0402, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200421.X02

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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