Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / MilitärwesenRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß §24, §20 Abs1 iVm §27 WehrG 2001 mit Wirkung vom 27.11.06.
Begründend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer - aufgrund der Tatsache, dass er bis September 2005 weder vom Militärkommando Tirol noch von der Zivildienstserviceagentur benachrichtigt worden sei - das Studium der Publizistik und Kommunikationswissenschaften aufgenommen habe, dessen Unterbrechung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Er sei "durch den Einberufungsbefehl völlig im Unklaren über seine berufliche Zukunft".
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1689.2006Dokumentnummer
JFR_09938989_06B01689_01