RS Vwgh 2003/10/22 2000/09/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in einem bestimmten Zeitraum an einer näher bezeichneten Baustelle zwei namentlich näher umschriebene Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Hilfsarbeiter beschäftigt habe. Die belangte Behörde hat eine der beiden Vorstrafen wegen Übertretung des AuslBG als strafsatzbestimmend (der zweite Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist anzuwenden gewesen) und die weitere Vorstrafe als erschwerend gewertet. Ausführungen dazu, dass im Hinblick darauf, dass die einschlägigen (bisherigen) Vorstrafen den Beschwerdeführer zur Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift nicht bewegen konnten, die nunmehr über ihn im zweiten Drittel (S 80.000,--) des bis S 120.000,-- reichenden zweiten Strafrahmens verhängten Geldstrafen nicht als "unangemessen hoch" erscheinen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenErschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090170.X04

Im RIS seit

28.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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