RS Vwgh 2003/10/22 2002/09/0048

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39;
AVG §57 Abs3 ;

Rechtssatz

Im Rahmen des nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ist die Behörde nicht mehr an den ursprünglichen, ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen Mandatsbescheid gebunden; sie ist vielmehr im Sinne des § 39 AVG gehalten, von Amts wegen vorzugehen, was auch beinhaltet, neue Verfahrensergebnisse in die Beurteilung einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090048.X01

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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