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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39;Rechtssatz
Im Rahmen des nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ist die Behörde nicht mehr an den ursprünglichen, ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen Mandatsbescheid gebunden; sie ist vielmehr im Sinne des § 39 AVG gehalten, von Amts wegen vorzugehen, was auch beinhaltet, neue Verfahrensergebnisse in die Beurteilung einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090048.X01Im RIS seit
20.11.2003Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017