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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten wiederholt (in einem Zeitraum von rund eineinhalb Jahren) vorsätzlich seine Befugnis, über einen Münzerschlüssel zu verfügen, missbraucht und sich widerrechtlich Zugang zu Münzkassetten von Telefonautomaten verschafft, um sich dadurch unrechtmäßig (gewerbsmäßig) zu bereichern, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch diese (fortgesetzten) Taten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hierbei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle des Beamten nicht möglich ist. Dies ist gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt (vgl. hiezu das hg. E vom 23. Februar 2000, 97/09/0082, und die darin angegebenen Fälle sogenannter "ungetreuer Postbeamter").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090110.X03Im RIS seit
26.11.2003