RS Vwgh 2003/10/22 2002/09/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2003
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass im Sinne des § 1 Abs. 3 DMSG 1923 die in der dem Bescheid beigefügten Liste enthaltenen Bilder einschließlich der erst nachträglich einbezogenen Blätter wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen ODER SONSTIGEN KULTURELLEN Zusammenhanges ein Ganzes bilden und daher die Erhaltung dieses Zusammenhanges als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei. Einziges Kriterium für die Zugehörigkeit einzelner Bilder zur Sammlung war jene Bedeutung, die jedes einzelne Blatt als Teil einer künstlerischen Bestandsaufnahme des Landes und seiner Bewohner beizutragen vermochte, um die Gesamt-Sammlung zu einem umfassenden Dokument für das Leben und Wirken des Erzherzogs Johann zu machen. Voraussetzung für die kulturelle und historische Bedeutung ist nicht notwendigerweise ein Auftragsverhältnis zu Erzherzog Johann, sondern ein spezifischer künstlerischer, historischer oder sonst kultureller Zusammenhang, der auch bloß geschichtlichen Dokumentationscharakter haben kann (vgl. § 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG 1923). Dass manche der Bilder für andere Auftraggeber oder überhaupt ohne jegliches Auftragsverhältnis hergestellt wurden, vermag an ihrer hier allein entscheidenden Bedeutung im Zusammenhang mit den anderen für Erzherzog Johann hergestellten Werken dieses oder anderer Künstler desselben Umfeldes nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090048.X02

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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