RS Vwgh 2003/10/22 2002/09/0048

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Das DMSG 1923 kennt einen aktiven Denkmalschutz - also eine Verpflichtung des Eigentümers, Denkmäler über einen Schutz vor totalem Verfall hinaus zu erhalten oder gar zu renovieren - nicht (vgl. dazu die in Fürnsinn, Denkmalschutzrecht 2002, Seite 25 ff, wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090048.X05

Im RIS seit

20.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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