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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §56;Rechtssatz
Begehrt ein Strafgefangener, der eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe verbüßt, aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z 2 StVG eine Änderung des Vollzugsortes und somit der Klassifizierung, so macht er ein subjektives Recht geltend; über diesen Antrag hat der Bundesminister für Justiz mit Bescheid abzusprechen (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0750; siehe im Zusammenhang mit der Klassifizierung auch das Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 99/20/0439).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003200222.X01Im RIS seit
14.11.2003