RS Vwgh 2003/10/22 2003/20/0222

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §10 Abs1 Z2;
StVG §119;
StVG §134 Abs6;

Rechtssatz

Begehrt ein Strafgefangener, der eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe verbüßt, aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z 2 StVG eine Änderung des Vollzugsortes und somit der Klassifizierung, so macht er ein subjektives Recht geltend; über diesen Antrag hat der Bundesminister für Justiz mit Bescheid abzusprechen (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0750; siehe im Zusammenhang mit der Klassifizierung auch das Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 99/20/0439).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003200222.X01

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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