RS Vwgh 2003/10/22 2001/09/0135

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Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 1996/201;
AuslBG §2 Abs4 idF 1996/201;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1996/201;
AuslBG §3 Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Gegen das Vorliegen eines Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienstes im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht im gegenständlichen Fall der Umstand, dass die Tätigkeit des Ausländers jedenfalls nicht bloß kurzfristig erfolgte. Allerdings beruft sich der Beschwerdeführer auch darauf, dass es sich beim Ausländer um seinen Sohn gehandelt habe, der ihn bloß im Lokal vertreten habe und mit dem kein Entgelt vereinbart worden sei. Sein Sohn sei Student gewesen, dem er - in Form der Finanzierung des Studiums im Ausland - Unterhalt geleistet habe, und der jederzeit auf sein Konto habe zugreifen können. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Sohn des Beschwerdeführers eine vorübergehende und aushilfsweise Tätigkeit im Restaurantbetrieb seines Vaters erbracht. Diese Aushilfe war angesichts des besonderen, schon vor dieser Tätigkeit des Sohnes zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehenden familiären und wirtschaftlichen Naheverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 4 AuslBG noch als ein üblicher Familiendienst zu bewerten und daher nicht als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090135.X01

Im RIS seit

11.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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