RS Vwgh 2003/10/22 2000/09/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist nicht Deutsch. Der Umstand, dass sie sich (allenfalls) im normalen Leben hinreichend verständigen kann, berechtigt nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte verfahrensrechtliche oder rechtliche Ausdrücke (hier:

Auskunftsbegehren bzw. Belehrungen über Bestimmungen des AuslBG und verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen oder Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (vgl. sinngemäß die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, zweite Auflage 1998, Seite 582, E 5 ff wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090115.X01

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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