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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Insoweit der Beamte die strafgerichtliche Strafbemessung bzw. die im gerichtlichen Strafverfahren erfolgte Verhängung einer Strafe unter der Grenze des § 27 StGB für sich ins Treffen zu führen sucht, ist zu erwidern, dass dem gerichtlichen Strafurteil in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung und auch sonst kein Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zukommt (vgl. hiezu etwa das hg. E vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0244, und die darin angegebene Judikatur).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090110.X01Im RIS seit
26.11.2003