Index
25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z7;Rechtssatz
Der Strafgefangene hat nach seinem Vorbringen den "Wunsch" bzw. die "Bitte" geäußert, von der Arbeit als Beamtenfriseur abgelöst zu werden und "einen anderen Arbeitsbereich zugeteilt zu erhalten". Bei einem solchen Ersuchen, dem offenbar von der Anstaltsleitung - allerdings nur in Bezug auf die Ablösung von der bisherigen Arbeit - nachgekommen wurde, ohne dass eine Abmahnung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 107 Abs. 1 Z 7 StVG aktenkundig wäre, könnte nicht von einer Verweigerung der Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG sowie einem Verstoß gegen die allgemeine Gehorsamspflicht gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200153.X01Im RIS seit
14.11.2003