RS Vwgh 2003/10/22 2000/09/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Erschwerungsgrund einer langen Dauer der unerlaubten Beschäftigung (Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG) ist schon im Hinblick darauf gegeben, dass der Tatzeitraum jedenfalls elf Monate erfasst bzw. die unerlaubte Beschäftigung während eines derartigen Zeitraumes erfolgte. Die - offenkundig nicht mehr genau feststellbare - Anzahl der pro Monat (oder pro Woche) geleisteten Stundenanzahl des Ausländers ist dabei (für diesen Erschwerungsgrund) nicht mehr entscheidend.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090172.X01

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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