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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Erschwerungsgrund einer langen Dauer der unerlaubten Beschäftigung (Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG) ist schon im Hinblick darauf gegeben, dass der Tatzeitraum jedenfalls elf Monate erfasst bzw. die unerlaubte Beschäftigung während eines derartigen Zeitraumes erfolgte. Die - offenkundig nicht mehr genau feststellbare - Anzahl der pro Monat (oder pro Woche) geleisteten Stundenanzahl des Ausländers ist dabei (für diesen Erschwerungsgrund) nicht mehr entscheidend.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090172.X01Im RIS seit
20.11.2003