RS Vwgh 2003/10/22 2000/20/0428

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen zur bekannt harten Vorgangsweise des Taliban-Regimes gegen dessen politische oder religiöse Gegner in Afghanistan (Hinweis E vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0171); hier betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan, der zur tadschikischen Volksgruppe gehört. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen braucht aber im vorliegenden Fall der Frage, ob der Asylwerber im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in seiner Heimat schon allein wegen seiner tadschikischen Abstammung Verfolgung zu befürchten hatte, nicht weiter nachgegangen werden. Beim Asylwerber kommt nämlich zur tadschikischen Volksgruppenzugehörigkeit hinzu, dass er aus dem Gebiet Panshir und damit aus derselben Gegend stammt wie der damalige Oberkommandierende der oppositionellen Nordallianz Ahmed Shah Masoud. Das "Hauptaugenmerk" der Taliban gelte, so ein für den vorliegenden Fall erstattetes Gutachten einleitend, der Ausschaltung des Widerstandes von Masoud, zu welchem Zweck die Taliban in kriegerischen Auseinandersetzungen Tadschiken inhaftierten und zum Teil auch massakrierten. Vor diesem Hintergrund konnte eine dem Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht verneint werden, zumal der Umstand, dass der Asylwerber aus Panshir stammt, nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits an dessen Aussprache erkennbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200428.X01

Im RIS seit

13.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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