RS Vwgh 2003/10/28 2002/11/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §40a Abs7 Z2 litc idF 2002/I/080;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0138 E 28. Oktober 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, ist im Rahmen einer Prognose auf die in Hinkunft zu erwartende Abwicklung der übertragenen Aufgaben in der Zulassungsstelle abzustellen. Hat ein Versicherer nach Feststellung einer Fehlleistung zielführende Maßnahmen gegen die Wiederholung derartiger Fehlleistungen getroffen, ist die Annahme, wegen der festgestellten Fehlleistung sei die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet, verfehlt. Für den Widerruf der Ermächtigung bedarf es in einem solchen Fall zusätzlicher Gründe, warum trotz der getroffenen Vorkehrungen die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung durch die Zulassungsstelle nicht gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110139.X03

Im RIS seit

19.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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