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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §27 Abs1 Z2;Rechtssatz
Für das Erlöschen der befristet erteilten Lenkberechtigung ist es unmaßgeblich, dass der Bf einen Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung gestellt hat, der im Zeitpunkt des Ablaufes der befristet erteilten Lenkberechtigung noch nicht erledigt war. Das FSG 1997 bietet keine Grundlage für die Annahme, die Einbringung eines Verlängerungsantrages reiche aus, um die Gültigkeit einer Lenkberechtigung zu verlängern. Es ist im Beschwerdefall auch ohne Bedeutung, aus welchen Gründen eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung im Zeitpunkt des Ablaufs der befristeten Lenkberechtigung unterblieben war. War aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Lenkberechtigung des Bf schon erloschen, so kann auch die Verweigerung der Ausfolgung des Führerscheines durch die belBeh nicht als rechtswidrig erkannt werden (Hinweis E 4.7.2002, 2002/11/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110027.X01Im RIS seit
24.11.2003