RS Vwgh 2003/10/28 2003/11/0056

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §25 Abs1;

Rechtssatz

Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd § 25 Abs 1 ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110056.X03

Im RIS seit

19.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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