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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat der Bf bereits in seiner Berufung auf eine körperliche Behinderung an der rechten Hand auf Grund eines Geburtsfehlers hingewiesen und erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er auf Grund dieser Behinderung an einer einwandfreien Durchführung der verkehrspsychologischen Test, insbesondere an dem maßgeblich verwendeten Determinationsgerät, gehindert gewesen sei, so durfte die Behörde dieses Vorbringen nicht mit dem Hinweis übergehen, aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme ergebe sich, dass sich der Bf vor Beginn der Tests zur Durchführung derselben körperlich und geistig in der Lage erklärt hätte. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, der Frage nachzugehen, ob durch eine Behinderung an der rechten Hand eine Beeinflussung der Testergebnisse zu Lasten des Bf möglich gewesen wäre. Träfe es zu, dass der Bf an der rechten Hand an drei Fingern nur über das erste Fingerglied verfügte, wäre eine Beeinflussung der Testergebnisse jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen bringt der Bf vor, er habe seine Angabe, sich zur Durchführung der Untersuchung körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, gemacht, bevor er über die Art der Tests informiert gewesen sei. Von einer mangelnden Mitwirkung des Bf an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes könnte diesfalls nicht die Rede sein.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110065.X02Im RIS seit
25.11.2003