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34 MonopoleNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Tabaktrafikanten auf Aufhebung einer Bestimmung im Tabakmonopolgesetz betreffend die Gründe für die Kündigung eines Bestellungsvertrages (hier: Verstoß gegen die Werbeverbote für Tabakwaren) mangels Legitimation; Gerichtsverfahren bereits durchgeführtRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Tabaktrafikanten auf Aufhebung des §35 Abs2 Z2 TabakmonopolG.
Schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung iSd §35 Abs4 TabakmonopolG bereits erfolgt; Abweisung der dagegen erhobenen Klage durch das Handelsgericht, Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes vom 20.04.06, Zl 1 R 36/06f:
Aus diesem vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Urteil ergibt sich, dass das OLG Wien die eingebrachte Rechtsgestaltungsklage nicht für prozessual unzulässig, sondern für unschlüssig erachtet hat. Das OLG Wien betrachtet in seiner Begründung die Verwarnung weder als Strafe noch als Disziplinarmaßnahme, sondern als Voraussetzung der Kündigung des Bestellungsvertrages; sie bilde damit "ein Tatbestandselement des zivilrechtlichen Kündigungstatbestandes". Berücksichtigt man überdies, dass §35 Abs4 leg cit ausdrücklich auch auf den Fall des Abs2 Z2 leg cit verweist, so ergibt sich ein derart enger Zusammenhang zwischen den Bestimmungen des §35 Abs4 einerseits und des Abs2 Z2 bis 4 TabakmonopolG 1996 andererseits, dass das Zivilgericht, hätte es Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in §35 Abs2 Z2 leg cit vorgesehenen Sanktion gehegt, diese im Rahmen des Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof hätte herantragen können bzw müssen. Auch der Antragsteller hätte daher im Rahmen des gegen die Verwarnung geführten zivilgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gehabt, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §35 Abs2 Z2 TabakmonopolG 1996 vorzubringen.
Siehe auch G108/05 vom selben Tag (hier: Geldbuße gem §35 Abs6 leg cit bereits verhängt wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot; gerichtliches Rechtsmittelverfahren zumutbar).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Tabakmonopol, VfGH / Individualantrag, WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G107.2005Dokumentnummer
JFR_09938989_05G00107_01