Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/03/0348 E 24. März 1993 RS 1 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Ein Erfahrungssatz der medizinischen Wissenschaften, etwa derart, daß eine Person, deren Blutalkoholgehalt eine Höhe von 1,34 mg/pro Liter (das entspricht rund 2,7 Promille Blutalkoholgehalt) erreicht, jedenfalls nicht mehr imstande ist, ein Fahrzeug zu lenken, besteht nicht (Hinweis E 22.6.1988, 88/02/0031). Im Hinblick auf das situationsbezogene Verhalten bestand keine Veranlassung, über die Zurechnungsfähigkeit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen (Hinweis E 21.10.1992, 92/02/0195, 0196).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110299.X01Im RIS seit
20.11.2003