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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §40a Abs7 Z2 litc idF 2002/I/080;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/11/0138 E 28. Oktober 2003 RS 2Stammrechtssatz
Ziel der Vorschriften der §§ 40a und 40b KFG 1967 ist es, die Vollziehung der Bestimmungen über die Fahrzeugzulassung im Wesentlichen in gleicher Weise zu gewährleisten, wie sie früher unmittelbar durch die Kraftfahrbehörden gepflogen wurde. In diesem Sinne bestimmt § 1 Abs. 1 der ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, dass die Zulassungsstelle alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können müsse. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit menschlicher Fehlleistungen auch bei den in der staatlichen Verwaltung tätigen Bediensteten nie völlig ausgeschlossen werden kann und dass von einer Zulassungsstelle im Laufe mehrerer Jahre eine sehr große Zahl von Geschäftsfällen zu bearbeiten ist. Im Hinblick darauf, dass die Fahrzeugzulassung durch private Stellen erst durch die 19. KFG-Novelle ermöglicht wurde - der Ermächtigungsbescheid für die gegenständliche Zulassungsstelle stammt nach der Aktenlage vom 4. Oktober 1999 - ist zudem zu beachten, dass den ermächtigten Versicherern kaum Personal mit langjähriger Erfahrung im Zulassungswesen zur Verfügung stand. Auf alle diese Umstände hat die Behörde im Rahmen der gemäß § 40a Abs. 7 Z. 2 KFG 1967 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die festgestellten Verstöße gegen die zu beachtenden Vorschriften auf Grund ihrer Art und Schwere, ihrer Zahl und ihrer zeitlichen Lagerung die Annahme rechtfertigen, durch die Zulassungsstelle sei eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht (mehr) gewährleistet, Bedacht zu nehmen. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist auch zu beachten, wie der beliehene Versicherer auf festgestellte Fehlleistungen reagiert, weil vom Versicherer getroffene Vorkehrungen gegen die Wiederholung festgestellter Fehlleistungen die nach § 40a Abs. 7 Z. 2 KFG 1967 zu treffende Prognose, ob die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet ist, wesentlich beeinflusst.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110139.X02Im RIS seit
19.11.2003