RS Vwgh 2003/10/28 2001/11/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ein von einschreitenden Beamten nachdrücklich geäußerter Wunsch, ein Betroffener möge sich mit ihnen zu seiner Wohnung begeben, um seinen Führerschein auszufolgen, ist kein eine sofortige Befolgung beanspruchender Befehl, bei dessen Nichtbefolgung der Betroffene mit Ausübung körperlichen Zwanges zu rechnen hätte (Hinweis VfGH B 11.6. 1991, B 1011/90, VfSlg 12728/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110162.X03

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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