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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei einer behaupteten Änderung des Sachverhaltes kommt es darauf an, ob diese Änderung jene Umstände betrifft, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben. Gegenstand der Prüfung der Behörde ist daher die Behauptung des Vorliegens neu entstandener Tatsachen gegenüber jenen, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren. Dabei ist auch die Behörde -
ebenso wie auch der VwGH - an die in der tragenden Begründung des (rechtskräftig gewordenen) Bescheides klar zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden (Hinweis E 15.12.1992, 91/08/0166).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110224.X01Im RIS seit
19.11.2003