RS Vwgh 2003/10/28 2001/11/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer behaupteten Änderung des Sachverhaltes kommt es darauf an, ob diese Änderung jene Umstände betrifft, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben. Gegenstand der Prüfung der Behörde ist daher die Behauptung des Vorliegens neu entstandener Tatsachen gegenüber jenen, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren. Dabei ist auch die Behörde -

ebenso wie auch der VwGH - an die in der tragenden Begründung des (rechtskräftig gewordenen) Bescheides klar zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden (Hinweis E 15.12.1992, 91/08/0166).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110224.X01

Im RIS seit

19.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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