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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §25 Abs1;Rechtssatz
Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 20.9.2000, 97/08/0564).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110056.X01Im RIS seit
19.11.2003