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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob das Einschreiten von vier Gendarmeriebeamten gegenüber dem Bf als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist, bedarf es konkreter Feststellungen darüber, mit welchen Worten und mit welcher Bestimmtheit der Bf zum Mitkommen aufgefordert wurde, ob dem Bf allenfalls das Verlassen des Ortes der Amtshandlung oder das Verbleiben an diesem freigestellt wurde, und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - der Eindruck entstehen musste, er werde im Falle seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit Zwang in eines der Gendarmeriefahrzeuge und in weiterer Folge zur Amtsärztin verbracht werden. Ohne solche - detaillierte, auf die einzelnen Phasen der Amtshandlung eingehenden - Feststellungen ist eine Beurteilung, ob es dem Bf überhaupt - in der Diktion des VfGH (Hinweis VfGH E 7.12.1987, B253/87, VfSlg 11568/1982; B 30.9.1991, B 782/90, VfSlg 12791/1991) - noch freigestanden ist, das von den Beamten verlangte Erscheinen bei der Bezirkshauptmannschaft abzulehnen, nicht möglich.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110162.X04Im RIS seit
25.11.2003