Bei der Beurteilung, ob die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, ist im Rahmen einer Prognose auf die in Hinkunft zu erwartende Abwicklung der übertragenen Aufgaben in der Zulassungsstelle abzustellen. Hat ein Versicherer nach Feststellung einer Fehlleistung zielführende Maßnahmen gegen die Wiederholung derartiger Fehlleistungen getroffen, ist die Annahme, wegen der festgestellten Fehlleistung sei die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet, verfehlt. Für den Widerruf der Ermächtigung bedarf es in einem solchen Fall zusätzlicher Gründe, warum trotz der getroffenen Vorkehrungen die ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung durch die Zulassungsstelle nicht gewährleistet ist.