RS Vfgh 2006/10/11 B950/06

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

VfGG §86
VfGG §88
ZivildienstG §5a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens gegen die Abweisung einer Berufung betreffend die Feststellung des Ruhens des Rechtes des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Zivildiensterklärung; Klaglosstellung durch bescheidmäßige Feststellung des Eintritts der Zivildienstpflicht; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Mit der - wenn auch nicht durch die belangte Behörde erfolgten - bescheidmäßigen Feststellung der Zivildienstserviceagentur, dass der Beschwerdeführer zivildienstpflichtig geworden ist, wurden sämtliche Rechtswirkungen des in Beschwerde gezogenen Bescheides beseitigt (vgl diesbezüglich etwa VfSlg 10629/1985 und 17281/2004). Damit kann dieser Bescheid nicht mehr unmittelbar Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshof sein.

Entscheidungstexte

  • B 950/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2006 B 950/06

Schlagworte

Zivildienst, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B950.2006

Dokumentnummer

JFR_09938989_06B00950_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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