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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §143;Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht nach § 10 Vlbg SHG 1998 ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten zu Recht erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits auf die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" beschränkt, m.a.W. der Ersatzpflichtige darf nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste, wobei sich das Bestehen und das Ausmaß der Unterhaltspflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten (Hinweis E 24.8.1999, 99/11/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110300.X01Im RIS seit
03.12.2003