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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Vergleichssummen (von solchen kann allerdings nur gesprochen werden, wenn strittige in der Vergangenheit angehäufte Bezüge zumindest mitbereinigt werden) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht (Hinweis E 8. Juni 1988, 87/13/0262 und 88/13/0036, sowie E 26. Juli 1995, 92/15/0104), dass auch eine Vergleichssumme nicht undifferenziert mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern ist. Werden steuerfreie Bezüge oder steuerbegünstigte Bezüge vom Vergleich erfasst, ändert sich an ihrer steuerlichen Begünstigung nichts. Dies ist aber nur dann durchführbar, wenn erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130028.X08Im RIS seit
02.12.2003Zuletzt aktualisiert am
10.01.2012