RS Vwgh 2003/10/29 2000/13/0205

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Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

23/01 Konkursordnung
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KO §102;
KO §103;
KO §104;
UStG 1972 §16 Abs1;
UStG 1972 §16 Abs3;

Rechtssatz

Da es sich bei den von den Lieferanten angemeldeten Forderungen im Umfang der auf diese Forderungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge um von Lieferanten nicht für den Bund, sondern im eigenen Namen gegenüber dem Gemeinschuldner angemeldete Forderungen handelt, sind im Konkursverfahren lediglich die vom Bund angemeldeten Forderungen aus der Vorsteuerberichtigung zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130205.X02

Im RIS seit

02.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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