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23/01 KonkursordnungNorm
KO §102;Rechtssatz
Da es sich bei den von den Lieferanten angemeldeten Forderungen im Umfang der auf diese Forderungen entfallenden Umsatzsteuerbeträge um von Lieferanten nicht für den Bund, sondern im eigenen Namen gegenüber dem Gemeinschuldner angemeldete Forderungen handelt, sind im Konkursverfahren lediglich die vom Bund angemeldeten Forderungen aus der Vorsteuerberichtigung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000130205.X02Im RIS seit
02.12.2003