RS Vwgh 2003/10/29 2001/13/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §94 Z5 idF 1993/012;

Rechtssatz

Die Abgabe einer Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 ist an keine Frist gebunden, weil ein Endzeitpunkt für die Abgabe der Befreiungserklärung nicht normiert ist. Es liegt allein im Belieben des Steuerpflichtigen, ob und gegebenenfalls wann er eine Befreiungserklärung abgibt. Es wird auch mit der Wendung "Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführter Umstände ..." keine Frist für die Abgabe der Befreiungserklärung festgelegt. Aus der Bestimmung folgt nur, dass die Befreiung erst mit dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001130210.X02

Im RIS seit

02.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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