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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §938;Rechtssatz
Eine unentgeltliche Übertragung ist nicht nur bei einer (reinen) Schenkung, sondern auch bei einer gemischten Schenkung anzunehmen. Eine solche setzt voraus, dass der Kaufpreis aus privaten Motiven unter dem tatsächlichen Wert liegt. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn aus den Verhältnissen der Personen zu vermuten ist, dass sie einen zum Teil entgeltlichen, zum Teil unentgeltlichen Vertrag schließen wollen. Entscheidend ist, dass die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollen. Erforderlich ist, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben (Hinweis E 23. Oktober 1990, 90/14/0102).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 SchenkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130211.X01Im RIS seit
02.12.2003Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010