Einem Rechtsanwalt in eigener Sache ist Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen (Hinweis E 22. Juni 2001, 2001/13/0012; E 3. Juli 2003, 99/15/0077). Vom Zweck dieser Gesetzesbestimmung ausgehend, ist bezüglich des Aufwandersatzanspruches ein Wirtschaftsprüfer dem im § 49 Abs. 1 VwGG genannten Rechtsanwalt gleichzusetzen (Hinweis B 23. März 2000, 99/15/0202). Der als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin angeführte Zweitbeschwerdeführer war als alleingeschäftsführender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin ausschließlich befugt, die Erstbeschwerdeführerin gesellschaftsrechtlich zu vertreten. Einer zusätzlichen gewillkürten Vertretung des Zweitbeschwerdeführers, eines Wirtschaftsprüfers, bedurfte es nicht, weshalb das Einschreiten des Zweitbeschwerdeführers nicht als gewillkürte Vertretung anzusehen, sondern unmittelbar der durch ihren Komplementär gesellschaftsrechtlich handelnden Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen ist.