RS Vwgh 2003/10/29 2000/13/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs1;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs2;

Rechtssatz

Da auch Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung Privatfahrten darstellen und schon die (gelegentliche) Benutzung des Firmenfahrzeuges für diese Fahrten dem Grunde nach zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis führt (Hinweis E 16. Juli 1996, 96/14/0033), kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde im Ergebnis von einer Privatnutzung des Kfz durch den Zweitbeschwerdeführer (hier Vorstandsmitglied als Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin der erstbeschwerdeführenden AG) ausgegangen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Dienstnehmer das Firmenfahrzeug nach seinem Vorstandsvertrag nicht unbeschränkt, sondern nur in "angemessener Weise" für Privatfahrten verwenden durfte. Ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis liegt grundsätzlich in jeder Form der Privatnutzung. Dass die Behörde nur den halben Sachbezugswert angesetzt hat, obwohl die Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Höhe der Privatnutzung im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung BGBl Nr. 642/1992 erbracht haben, kann eine Rechtsverletzung nicht begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130028.X04

Im RIS seit

02.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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