RS Vwgh 2003/10/29 2000/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die im Beschwerdefall anlässlich der Herstellung der Kabelanschlüsse gebotene Gewinnrealisierung aus der Vereinbarung (und Vereinnahmung) von Anschlussgebühren kann nicht durch den Ansatz eines Passivpostens "Baukostenzuschüsse" in spätere Gewinnermittlungszeiträume verlagert werden. Eine derartige Vorgangsweise verstößt gegen zwingendes Steuerrecht und ist daher auch dann zu berichtigen, wenn die Abgabenbehörden bis zum Ergehen des Erkenntnisses vom 18. Dezember 1996, 94/15/0148, eine derartige Vorgangsweise toleriert und nicht ihrerseits zum Anlass der gebotenen Bilanzberichtigung genommen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130090.X07

Im RIS seit

02.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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