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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §938;Rechtssatz
Eine (gemischte) Schenkung kann bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht kommen. Ein solches offenbares Missverhältnis liegt dann vor, wenn sich nach Lage des Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt. Bei der Feststellung, ob ein solches krasses Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen (geringfügige Wertunterschiede bleiben außer Betracht) und damit eine Bereicherung eines Vertragsteiles vorliegt, sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem gemeinen Wert zu vergleichen. Ein krasses Missverhältnis des Wertes der beiderseitigen Leistungen reicht zwar für sich allein nicht aus, die Annahme einer gemischten Schenkung zu begründen; es kann jedoch - als einer der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles - den Schluss auf die Schenkungsabsicht der Parteien rechtfertigen (Hinweis E 14. Oktober 1991, 90/15/0084).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 SchenkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130211.X02Im RIS seit
02.12.2003Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010